Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem von der Beklagten im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am ........... zugestellt.“) genügt nicht für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist.
(BAG vom 30.01.2025 - 2 AZR 68/24 -)
Zum Nachweis der Zustellung sollte daher immer der Auslieferungsbeleg abgerufen und gespeichert oder ausgedruckt werden.