Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wird regelmäßig durch mietvertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen. Eine formularvertragliche Übertragung dieser Verpflichtung kann unwirksam sein, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übergeben wurde und er hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat.

 

Der Mieter hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die übernommene Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig war.

(BGH vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23 -)

 

Anzuraten ist, den Zustand bei Übergabe im Übergabeprotokoll genau zu vermerken und durch Fotoaufnahmen zu dokumentieren.