Schulungsnachweis des Messbeamten

 

Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass der Messbeamte in der korrekten Verwendung des Messgeräts geschult sein muss. Ein Nachweis über die Schulung des Messbeamten findet sich in der Bußgeldakte. Dabei ist auch zu überprüfen, ob der Messbeamte auch über die Verwendung der Software des eingesetzten Messgeräts geschult wurde. So ist das Amtsgericht Stralsund im Falle einer Schulungsmaßnahme vor 15 Jahren aufgrund der mehrfach geänderten Software des Messgeräts nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen und hat das Bußgeldverfahren eingestellt.