Die Beseitigung eines Mangels der Mietsache ist grundsätzlich durch den Vermieter vorzunehmen. Soweit der Vermieter mit dem Mieter abstimmt, dass dieser - also der Mieter - sich um die Beauftragung eines Handwerkers zur Mängelbeseitigung kümmern soll, kann der Mieter die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er den Handwerker bezahlt.
Der Mieter kann die Kosten erstattet verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Wenn der Mieter nicht aus eigener Sachkunde den Reparaturumfang beurteilen kann, darf er auf die Aussage des Handwerkers vertrauen.
Der Vermieter hat unter dieser Voraussetzung auch überhöhte Kosten zu erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass die durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich waren.