Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17 -).
Eine Kündigung gegenüber dem Mieter ist demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen, eine Kündigung allein durch den aufgrund des Erwerbs nunmehr alleinigen Eigentümer beendet das Mietverhältnis nicht.