Kündigung durch mehrere Vermieter

Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - VIII ZB 26/17 -)

 

Eine Kündigung gegenüber dem Mieter ist demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen, eine Kündigung allein durch den aufgrund des Erwerbs nunmehr alleinigen Eigentümer beendet das Mietverhältnis nicht.